Überschrift 1

Eine Vielzahl unserer Mandanten führen in Norwegen Bau- oder Montageprojekte aus. Wir kennen deshalb die Anforderungen, mit welchen die Unternehmen in Norwegen konfrontiert sind.

Der Bewertung Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum selbständigen Auftrag kommt entscheidende Bedeutung zu: sowohl für die Umsatzsteuer- als auch auf der Personalseite. Es sollte daher bestenfalls bereits vor Abschluss der Verträge mit dem Auftraggeber und den Subunternehmen auf diese Themen geachtet werden.

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Überschrift 2

Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns sind - falls das Unternehmen aus Deutschland kommt - auch die konkreten Vorstellungen der deutschen Finanzverwaltung zu beachten. Entsprechend der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, v. 22.12.2016, Tz. 356, gilt die Tätigkeit der Bau- oder Montagebetriebsstätte im Regelfall als fiktive Dienstleistung gegenüber dem übrigen Unternehmen für die der Verrechnungspreis im Regelfall durch Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen ist.

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Überschrift 3

Die Pflicht zur Erstellung und Einsendung des Jahresabschlusses geht Hand in Hand mit der Steuerpflicht. Falls also im betreffenden Fall für ein bestimmtes Jahr in Norwegen eine Betriebsstätte unterhalten wurde, muss in der Folge ein norwegischer Jahresabschluss an das Norwegian Register of Company Accounts eingeschickt werden.

  • Steuerliche Betreuung im Bereich Personal
  • Steuerliche Betreuung im Bereich Umsatzsteuer
  • Konzepterstellung mit Fokus auf Arbeitnehmerüberlassung versus Enterprise
  • Ermittlung und Erklärung von Betriebsstättengewinnen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen

Überschrift 4

Ein ausländisches Unternehmen wird in Norwegen regelmäßig als NUF registriert: also als ein in Norwegen registriertes ausländisches Unternehmen. Der norwegische Jahresabschluss einer NUF unterliegt der Revisionspflicht, wenn die Einnahmen in einem Geschäftsjahr 5 Mio. NOK oder mehr betragen. Die Rechtsfolge (Pflicht zur Revision) tritt erst für das folgende Geschäftsjahr ein.

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